Nicht jede Beeinträchtigung des Erholungszweckes führt zu einer Unterbrechung eines bereits angetretenen Urlaubes, sondern nur eine solche, die – wie die Pflege eines erkrankten Angehörigen – den Erholungszweck gleich einer eigenen Erkrankung einschränkt. Eine Karenz wegen Verhinderung der Person, die das Kind ständig betreut, ist der eigenen Erkrankung nicht vergleichbar. Eine Unterbrechung des Urlaubs kommt daher nicht in Betracht.
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Grillberger Keine Unterbrechung des Erholungsurlaubes. wbl 24, 197–198 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1604-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1604-7