Werbung muss nach § 19 Abs 3 PrR-G nicht nur klar als solche erkennbar sein, sondern auch durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt werden. Eine Pause in der Dauer einer Sekunde genügt dieser Anforderung nicht.
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Wiederin Gebot akustischer Trennung von Hörfunkwerbung und Programmteil. wbl 24, 159–160 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1601-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1601-x