Voraussetzung für die besondere Feststellungsklage des Betriebsrats ist eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern die Durchrechnung der Normalarbeitszeit vereinbart, obwohl dafür weder eine gesetzliche noch eine kollektivvertragliche Ermächtigung besteht. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer mit der unzulässigen Durchrechnung der Arbeitszeit einverstanden sind, steht einer Feststellungsklage des Betriebsrats nicht entgegen.
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Grillberger Feststellungsklage des Betriebsrats. wbl 24, 145–146 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1593-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1593-6