Art 22 Nr 4 VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO); Art 2 Abs 2 EPÜ; § 24 Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG): Ausländische Entscheidungen über die Nichtigerklärung eines Europäischen Patents wirken nur für den jeweiligen Urteilsstaat und erfassen daher nicht den inländischen Teil dieses Patents. Allerdings können ihre Gründe in inländischen Sicherungsverfahren zur Bescheinigung von Nichtigkeitsgründen herangezogen werden. Wendet der Beklagte in einem Verletzungsprozess die Nichtigkeit des Patents ein, so ist die Möglichkeit, dass dem Unterlassungsanspruch durch eine nachträgliche Nichtigerklärung die Grundlage entzogen werden könnte, in Sicherungsverfahren erforderlichenfalls durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung iS von § 390 Abs 2 EO zu berücksichtigen. Der zwingend mit der Bekanntgabe des Preises und der Bestätigung der Lieferfähigkeit zu verbindende Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex des Hauptverbands der österr Sozialversicherungsträger erfüllt den Tatbestand des Feilhaltens nach § 22 PatG 1970. Feilhalten iS von § 22 PatG 1970 liegt auch vor, wenn während aufrechten Patentschutzes die Lieferung für einen nach dessen Ablauf liegenden Zeitpunkt angeboten wird.
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Schuhmacher Zur Wirkung ausländischer Entscheidungen über die Nichtigerklärung eines Europäischen Patents. wbl 24, 156–157 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-010-1591-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-010-1591-8