Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MarkenSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.
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Schuhmacher Zur Grenze markenrechtlicher Unternehmerhaftung. wbl 24, 49–51 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1553-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1553-1