Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normsetzers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat. Für die Frage, welche Arbeitgeber dem Mindestlohntarif unterliegen, kommt es nicht nur auf die Bestimmungen über den Geltungsbereich an, sondern auch auf ihren Zusammenhang mit den übrigen Regelungen. Ein freiberuflich tätiger Physiotherapeut führt keinen "Betrieb sozialer Dienste". Das Arbeitsverhältnis seiner Sprechstundenhilfe unterliegt nicht diesem Mindestlohntarif.
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Grillberger Geltungsbereich des Mindestlohntarifes "soziale Dienste". wbl 24, 38–39 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1551-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1551-3