Dem Minderheitsgesellschafter steht gemäß § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ein Klagerecht zu. Syndikatsverträge binden grundsätzlich nur die Beteiligten, nicht aber die Gesellschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter oder ein schlüssig vereinbartes Klagerecht vorliegt.
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Aicher Zur Anwendung des § 48 GmbHG auf Ersatzansprüche der GmbH gegenüber einem Gesellschafter aufgrund eines Verstoßes gegen einen Syndikatsvertrag. wbl 23, 612–616 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1540-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1540-6