Das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber ist nicht nur auf Kollusion beschränkt, sondern auch dann zu bejahen, wenn der Kreditgeber weiß, dass er den Kredit einem mittelbaren Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das Gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen "geradezu aufdrängen" muss, dessen Unkenntnis danach auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Abgabe und Annahme der Garantieerklärungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob nach der damals bestehenden Rechtsprechung ein Verstoß bereits erkennbar war.
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Aicher Einlagenrückgewähr durch Bestellung von Sicherheiten – Sorgfaltsmaßstab. wbl 24, 45 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1539-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1539-z