§§ 7 Abs 1, 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 GüterbeförderungsG 1995 idV BGBl I 32/2002: Nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen B hat die belangte Behörde den Bfr als nach außen zur Vertretung Berufenen der U-Gesellschaft zur Verantwortung gezogen. Dies steht in einem unauflöslichen Widerspruch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der nicht festgestellt wird, dass die gegenständlichen Güterbeförderungen von der U-Gesellschaft durchgeführt wurden, sondern – auch in sich widersprüchlich – unterschiedliche andere Unternehmen als Güterbeförderer genannt werden. Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und er war daher aufzuheben.
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Aichlreiter Gütertransport und Klarheit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. wbl 23, 624 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1527-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1527-3