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Güterbeförderung und Kontrollsystem

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

§ 9 Abs 3, § 23 Abs 1 Z 6 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I 2002/32; VO (EG) Nr 3298/94 der Kom vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Art 11 des Prot Nr 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 (Ökopunkteverordnung): Mit dem Argument, der Fahrzeuglenker sei schon jahrelang in einem Unternehmen tätig und habe laufend die Bestimmungen des GütbefG eingehalten, was auch beinhalte, dass er über diese bestens Bescheid gewusst habe, hat der Bfr ein der Rechtsprechung (VwGH 25. 11. 2004, 2004/03/0107) gerecht werdendes Kontrollsystem nicht dargetan und somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Der Bfr macht weiters geltend, dass es die bel Beh unterlassen habe, Beweise darüber aufzunehmen, ob der im gegenständlichen Fahrzeug angebrachte Ecotag im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung funktionstauglich gewesen sei. Dabei übersieht der Bfr, dass die Frage des Funktionierens des Ecotags im vorliegenden Fall keine Rolle spielen kann, weil der Fahrer unbestritten die Ökospur bei der Einreise nicht befahren hat und der Bfr in Hinblick darauf bestraft wurde, dass er seiner Belehrungspflicht gem § 9 Abs 3 Satz 2 GütbefG nicht entsprochen habe. Soweit der Bfr im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs weiters rügt, dass der Fahrzeuglenker zumindest im Rechtshilfeweg hätte einvernommen werden müssen, tut er die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

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Aichlreiter Güterbeförderung und Kontrollsystem. wbl 23, 575 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1526-4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1526-4

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