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Verwaltungsstrafrechtliches Berufungsverfahren und Verhandlungsverzicht

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

§ 51e Abs 1 bis 5 UStG idF BGBl I Nr 65/2002; § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 iVm § 9 Abs 3 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I Nr 32/2002; Art 6 MRK. Es trifft zwar zu, dass – so die bel Beh in der Gegenschrift – der Bfr in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Allerdings hat der VfGH zu einem Fall wie dem vorliegenden (VfSlg 17375 v 30. 11. 2004) unter Hinweis auf seine und die Rsp des EGMR im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 51e Abs 3 VStG ausgesprochen, dass der UVS – soweit es Art 6 MRK gebiete – jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müsse, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet hätten. Selbst wenn der damalige Bfr – so der VfGH – zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt habe, habe er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten des nicht rechtsfreundlich vertretenen Bfrs könne aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, weil dies die Kenntnis des Rechts vorausgesetzt hätte; der (damalige) Bfr habe aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen müssen. Der VwGH schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG durch den VfGH an (vgl auch VwGH 26. 1. 2007, 2006/02/ 0264). Da sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, dass der nicht rechtsfreundlich vertretene Bfr in Kenntnis seines Rechts auf Antragstellung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die bel Beh war, hätte sie – mangels entsprechenden Verzichts durch den Bfr – eine solche durchführen müssen. Der angefochtene Bescheid war daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

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Aichlreiter Verwaltungsstrafrechtliches Berufungsverfahren und Verhandlungsverzicht. wbl 23, 576 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1524-6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1524-6

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