Der Bfr zeigt einen relevanten Verfahrensmangel auf. Die bel Beh ist im angefochtenen Bescheid zwar auf den – nicht unterzeichneten – Mietvertrag zwischen der Unternehmung, welche nach der im Akt erliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders "Zulassungsbesitzerin" (offenbar des Sattelzugfahrzeugs) ist, und der U GmbH & Co KG eingegangen, hat es aber unterlassen sich näher mit den weiteren im Akt erliegenden Beweismitteln, nämlich der vom Lenker bei der Kontrolle vorgelegten, auf die U GmbH & Co KG lautenden Gemeinschaftslizenz sowie dem Frachtbrief in dem die U Gesellschaft nicht als Frachtführer angegeben war, auseinanderzusetzen. Zumal der Bfr in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die U-Gesellschaft behauptet, sondern auch die Durchführung des Transports durch dieses Unternehmen bestritten hat, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, worauf sie ihre Feststellung stützt, die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung sei durch die U-Gesellschaft, als deren zur Vertretung nach außen Berufener der Bfr bestraft wurde, erfolgt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Aichlreiter Internationaler Gütertransport und verantwortliches Unternehmen. wbl 24, 52 (2010). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1519-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1519-3