Der persönliche Geltungsbereich eines Sozialplanes kann sich nur auf Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG beziehen. Arbeitnehmer, die disloziert tätig sind, können im Hinblick auf die verfügbaren Kommunikationsmöglichkeiten häufig weiterhin im Betrieb organisatorisch eingegliedert sein. Werden Lohnverrechnung und sonstige Personalangelegenheiten im Betrieb durchgeführt, bleibt die Betriebszugehörigkeit trotz jahrelanger Auslandstätigkeit aufrecht.
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Grillberger Begriff des Arbeitnehmers im Arbeitsverfassungsrecht. wbl 23, 562 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1517-5
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1517-5