Art 1 der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen: Sowohl die Entsenderichtlinie als auch § 33d BUAG und § 7 AVRAG setzen voraus, dass der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich hat und eine Entsendung vorliegt. Zweigniederlassungen haben weder in Österreich noch in Deutschland eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können daher auch nicht Arbeitgeber sein.
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Grillberger Entsendebegriff des BUAG. wbl 23, 558 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1516-6
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1516-6