Art 9 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke: Art 9 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke, um in den Genuss des von dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzes zu kommen, bei einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt sein muss und dass das Gebiet des betreffenden MS angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrensals wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden kann.
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Schuhmacher Zur geografischen Ausdehnung der Bekanntheit von Gemeinschaftsmarken; Schutz einer nur in einem MS bekannten Marke. wbl 23, 549 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1512-x
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1512-x