Die Aufzählung jener Begriffe in § 26 MedienG, mit denen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien unter den näher genannten Umständen als entgeltlich zu kennzeichnen sind, ist nicht taxativ. Zur gesetzmäßigen Kennzeichnung können deshalb auch andere als die in § 26 MedienG aufgezählten Begriffe verwendet werden, sofern diese für das angesprochene Publikum – legt man einen strengen Maßstab an – den selben Erklärungswert wie die vom Gesetz verwendeten Begriffe besitzen und damit ausreichend und zweifelsfrei auf die Entgeltlichkeit der Einschaltung hinweisen. Der Begriff "Promotion" genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Er ist mehrdeutig, weil er ua einerseits – aus dem Lateinischen abgeleitet – für die Verleihung der Doktorwürde oder auch die Bauernumwandlung beim Schachspiel, andererseits – aus dem Englischen übernommen – für die allgemeine Vermarktung von Produkten (Marketing) oder auch die Verkaufsförderung im Besonderen steht. Trotz mittlerweile weitverbreiteter Kenntnisse von Grundbegriffen der englischen Sprache (vor allem in jüngeren urbanen Bevölkerungsschichten) kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass der Durchschnittsleser der auch im ländlichen Raum und bei älteren Lesern weit verbreiteten Tageszeitung der Bekl – auf dessen Begriffsverständnis abzustellen ist – den weder alltäglichen, noch aus sich selbst heraus verständlichen Begriff "Promotion" als Synonym für "Anzeige" oder "bezahltes Inserat" auffasst. Der gegenteilige Standpunkt der Bekl ist nicht vertretbar.
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Schuhmacher Zu den Anforderungen gesetzmäßiger Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen in periodischen Medien; Begriff "Promotion" genügt diesen Anforderungen nicht. wbl 23, 574 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1510-z
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1510-z