Bei der Ermittlung der gesetzlichen Höchstgrenzen für ein bedingtes Kapital (§ 159 Abs 4 AktG) ist auch ein bereits früher beschlossenes bedingtes Kapital mitzuberücksichtigen. In der Literatur umstritten ist allerdings die Frage, ob dieses frühere bedingte Kapital nur um jene Beträge zu reduzieren ist, in denen die Umtausch- oder Bezugsrechte durch Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital selbst erfüllt wurden, oder auch dann, wenn die Umtausch- oder Bezugsrechte aus sonstigen Gründen (etwa infolge Erfüllung durch eigene Aktien, durch Rückkauf und Einziehung der Wandelschuldverschreibung oder durch Verfristung der Umtausch- oder Bezugsrechte) endgültig weggefallen sind.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Karollus, M. Zur Auslegung der Höchstgrenzen für bedingtes Kapital gemäß § 159 Abs 4 AktG. wbl 23, 535 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1505-9
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1505-9