Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist durch den Stiftungsprüfer zu prüfen. Das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf § 268 Abs 2 und § 269 Abs 2 UGB ist als planwidrige Regelungslücke anzusehen, die im Weg der analogen Anwendung dieser Bestimmungen zu schließen ist. Die Prüfung ist dabei dem Stiftungsprüfer als Organ der Privatstiftung zugewiesen. Die Bestellung eines von der Person des Stiftungsprüfers verschiedenen Konzernabschlussprüfers in der Stiftungsurkunde ist daher unzulässig.
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Aicher Zur Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung. wbl 23, 512 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1498-4
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1498-4