Art 49 EG steht einer Regelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen MS niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten MS keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.
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Schuhmacher Unzulässiger Betrieb von Glücksspielen über Internet. wbl 23, 499 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1493-9
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1493-9