Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte, die ein Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, schwebend wirksam. Entlassungserklärungen sind bedingungsfeindlich. Deshalb ist eine Entlassung, die von einem unzuständigen Organ ausgesprochen wurde, unwirksam. Einenachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht.
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Grillberger Keine schwebende Unwirksamkeit von Entlassungen. wbl 23, 509 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1474-z
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1474-z