Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Umstände, die zur gegenständlichen Abweisung des Konkursantrages geführt haben im Gewerbeentziehungsverfahren nicht von Bedeutung. Der Bfr meint, dass die belangte Behörde trotz der genannten Umstände von der Entziehung hätte absehen müssen, weil der offene Betrag nur mehr einen geringen Teil seiner vor langer Zeit entstandenen Schulden darstelle und weil "keine neuen Exekutionen anhängig" seien bzw "neue Verbindlichkeiten" nicht unberechtigt aushafteten. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als unberechtigt. Insbesondere kommt es nach der hg Rsp nicht darauf an, dass (bloß) alle "künftig" anfallenden Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen – aller – Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind. Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 ist somit das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung und nicht das Interesse des Gewerbeinhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
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Aichlreiter Schuldenstand und Entziehung der Gewerbeberechtigung. wbl 23, 524 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1464-1
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1464-1