Zu Recht hat die Behörde im Hinblick auf die dem Urteil des LG Leoben zugrunde liegenden Straftaten, die bis ins Jahr 2002 reichten, die Auffassung vertreten, dass sowohl aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen als auch aufgrund der Tatzeiten noch befürchtet werden müsse, der Bfr werde bei Ausübung des Gewerbes ähnliche Straftaten begehen und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs 1 daher zutreffend verneint.
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Aichlreiter Keine Nachsichtsgewährung von einem Gewerbeausschließungsgrund. wbl 23, 524 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1463-2
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1463-2