Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 in den Spruch des StrafErk aufzunehmenden Tatbestandselementes der verletzten Verwaltungsvorschriften gem § 44a Z 2 näher konkretisieren und individualisieren. Um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtete und betriebene genehmigungspflichtige Betriebsanlage genau zu umschreiben. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil ein "Parkplatz mit insgesamt 95 Stellplätzen" nicht schlechthin bereits eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage darstellt, sondern nur dann, wenn mehr als 50 Kfz von hausfremden Personen abgestellt werden (§ 4 Abs 1 Z 2 GewO). Die Aufforderung zur Rechtfertigung entspricht diesem Erfordernis nicht. Schon aus diesem Grund liegt eine dem G entsprechende Verfolgungshandlung nicht vor. Da die Behörde trotz bereits eingetretener Verfolgungsverjährung mit dem insoweit angefochtenen Bescheid die Bfrin der ihr zur Last gelegten Taten schuldig erkannte und über sie die Strafe verhängte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Aichlreiter Keine Verfolgungshandlung mangels ausreichender Tatvorwurf-Umschreibung. wbl 23, 623–624 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1462-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1462-3