Hinsichtlich der Nachbarschaftsstellung durch den Unterricht an einer Schule ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (zB Krankenanstalten, Schulen) Nachbarn sind. Die Benützer dieser Einrichtungen (Schüler, Patienten und wohl auch Lehrer) befinden sich nach Ansicht des Gesetzgebers aber bloß vorübergehend im Immissionskreis und sind daher aus dem Kreis der Nachbarn ausgenommen.
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Aichlreiter Nachbarrechte und berufliche Tätigkeit als Lehrer. wbl 23, 524 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1461-4
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1461-4