Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer hängt nicht von einer Gesellschafterstellung ab. Von einem faktischen Geschäftsführer ist dann auszugehen, wenn dieser nach dem Gesamterscheinungsbild im Innen- und Außenverhältnis die Gesellschaft leitet, der bestellte Geschäftsführer damit nur "Strohmann" ist. Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung erworben haben, können den Quotenschaden geltend machen. Gemäß § 69 Abs 5 KO können Konkursgläubiger Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung der Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen. Die Bestimmung ist analog auch im Kontext des § 159 Abs 2 StGB anzuwenden.
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Aicher Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung. wbl 23, 356–358 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1440-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1440-9