Skip to main content
Log in

Rechtsänderung nach abgeschlossener Tat und Strafbarkeit; Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht nach deutschem, sondern österreichischem Recht zu beurteilen; Belehrungspflicht und Gemeinschaftslizenz

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht (vgl VwGH 5. 3. 1997, 96/03/0275). Eine derartige Übergangsregelung besteht hier nicht, sodass die bereits eingetretene Strafbarkeit des vom Bfr gesetzten Verhaltens durch das Außerkrafttreten der ÖkopunkteVO nicht berührt wurde. Gem § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des B in I. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Im Hinblick auf die Strafbestimmungen hat sich zwischen dem Zeitpunkt der dem Bfr zur Last gelegten Tat und der Fällung des Straferk I. Inst keine Veränderung ergeben, sodass das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt nicht zum Erfolg führen kann. Dem Bfr wird die Verletzung einer österr Rechtsvorschrift zur Last gelegt. Die Bestellung eine verantwortlichen Beauftragten ist demnach gem § 9 VStG zu prüfen und es kommt nicht darauf an, ob durch den Rechtsakt, auf den sich der Bfr beruft – die "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" – gegebenenfalls eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für den deutschen Rechtsbereich – also für Übertretungen, die in Deutschland begangen werden und von deutschen Behörden nach deutschem Recht zu beurteilen sind – erfolgt ist. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht begründet noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter iS § 9 Abs 2 VStG; dasselbe hat hier im maßgeblichen Fall des § 9 Abs 3 zu gelten. Nach der vorgelegten Urkunde hat der Sohn des Bfr mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf diese Formulierung in der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Bfr auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Sohn des Bfr damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Bfr als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereiches ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, was mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" übertragen werden sollte und ob dies auch die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich umfasst. Der bel Beh kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um iS § 9 Abs 3 u 4 VStG davon auszugehen, dass der Bfr sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Bereits in der an den Bfr ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung wurde diesem vorgehalten, dass er den Fahrer nicht entsprechend § 9 Abs 3 GütbefG belehrt habe. Somit hat die Behörde jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem Bfr eine Verfolgungshandlung gesetzt, die sich bereits auf jene Tathandlung bezogen hat, für welche er schließlich bestraft wurde. Das die Gemeinschaftslizenz betreffende Vorbringen des Bfr geht damit ins Leere.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

Krebs Rechtsänderung nach abgeschlossener Tat und Strafbarkeit; Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht nach deutschem, sondern österreichischem Recht zu beurteilen; Belehrungspflicht und Gemeinschaftslizenz. wbl 23, 366–367 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1425-8

Download citation

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1425-8

Navigation