§§ 1 Abs 1 Z 1, 2 Z 1 lit a, 6 Z 2, 7 Abs 2 Z 7, 13 Abs 5 Z 1, 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 13; RN 10240 Abs 1 und 3 Anl B der RL 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS für den Gefahrguttransport auf der Straße idF Rl 1999/47/EG der Kom vom 21. Mai 1999: Der Bfr macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angef B geltend, dass die bel Beh den in Abs 3 der RN 10240 enthaltenen Klammerausdruck nicht richtig beurteilt habe und führt aus, bei Neugeräten sei das Herstellungsdatum (und nicht das Kaufdatum), welches am Feuerlöscher erkennbar sei, maßgebend. Aus dem Herstellungsdatum sei erkennbar, dass die nächste Überprüfung gemäß ÖNORM F 1050 in zwei Jahren zu erfolgen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Bfr zitierte Klammerausdruck, den er mit einer Kopie einer Anm in einem nicht näher bezeichneten Kommentar (oder Handbuch) zu den "Anforderungen an Beförderungsmittel" zu belegen versucht, im maßgeblichen Text der RN 10240 Abs 3 nicht aufscheint. Die bel Beh hat dem Bfr vorgeworfen, dass der Feuerlöscher nicht den Bestimmungen der genannten RN 10240 entsprochen habe. Nach dieser Bestimmung hat ein Feuerlöscher ua eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung zu tragen. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits allein aufgrund der Aufschrift der Überprüfungstermin festgestellt werden kann und nicht erst mit Hilfe der vom Bfr angestellten Verweisungen und Rückschlüsse ermittelt werden muss. Der in Rede stehende Feuerlöscher wies eine Plakette mit diesen eindeutigen und unmissverständlichen Angaben nicht auf, sodass der erhobene Tatvorwurf nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
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Krebs Feuerlöscher und Gefahrgutbeförderung. wbl 23, 368 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1424-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1424-9