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Durchsichtige Ausführung einer Lärmschutzwand und Erforderlichkeit; Antragslegitimation allein des Inhabers auf Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage; eine oder zwei Betriebsanlagen?

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Die Bfr bringen gegen eine Auflage zunächst vor, die Vorschreibung derselben sei hinsichtlich der Verlängerung der Betriebszeiten für den Baumarkt nicht berechtigt, da die mitbeteiligten Parteien "durch heranrückende Bauweise an die Betriebsanlage der Beschwerdeführer zugezogen" seien. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass die bel Beh zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Einschränkung der Auflagenvorschreibung in § 79 Abs 2 GewO (betreffend Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn iS § 75 Abs 2 und 3 geworden sind) sei nicht anzuwenden, da es sich im Beschwerdefall um keine Vorschreibung nachträglicher Auflagen nach § 79 handle. Einen vergleichbaren Regelungsinhalt enthalten die hier anzuwendenden §§ 81 Abs 1 iVm 77 Abs 1 nicht. Die Bfr wenden sich weiters gegen die vorgeschriebene durchsichtige Ausführung der Lärmschutzwand und bringen hiezu vor, durch die Schaffung einer undurchsichtigen Lärmschutzwand werde jedenfalls das Leben oder die Gesundheit der mitbeteiligten Parteien (Nachbarn) in keiner Weise gefährdet. Auch die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, konkret an der verfahrensgegenständlichen Kreuzung werde durch eine durchsichtige Ausführung der Lärmschutzwand überhaupt nicht beeinträchtigt. Auch die Sicherheit sei nicht beeinträchtigt, weil sich an der Straße entlang der Betriebsanlage der Bfr ein 1,5 m breiter Gehsteig und daran anschließend eine Grünfläche befinde, sodass Verkehrsteilnehmer durch die undurchsichtige Ausführung keinesfalls beeinträchtigt seien. Die bel Beh habe es überdies unterlassen, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Örtlichkeit an dieser Kreuzung vorzunehmen. Auch fehle die Stellungnahme des Straßenerhalters. Ausgehend von dem in § 77 Abs 1 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" hat der VwGH in stRsp dargelegt, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in § 77 Abs 1 u 2 angeführten Schutzzwecke notwendig ist. Im Beschwerdefall hat die bel Beh die strittige Aufl 3 einerseits (komplett durchsichtige Ausführung im Kreuzungsbereich auf 3 m Länge) auf die Notwendigkeit der Einsehbarkeit einer (nicht näher bezeichneten) Kreuzung und damit auf den Schutzzweck des § 74 Abs 2 Z 4 und andererseits (durchsichtige Ausführungen im restlichen Bereich ab 2 m Höhe gemessen vom Straßenniveau) auf einen Vorschlag des medizinischen Sachverständigen, um psychische Beeinträchtigungen auszuschließen, und somit auf den Schutzzweck des § 74 Abs 2 Z 1 bzw 2 gestützt. Die Argumente für die Notwendigkeit der Vorschreibung der Auflage 3 erweisen sich aber nach der Aktenlage als nicht ausreichend begründet. So hat der gewerbetechnische SV in seiner ergänzenden Stellungnahme zu der "nunmehr aufgetauchten Frage der Verkehrssicherheit" darauf verwiesen, dass ein ASV für Verkehrstechnik beizuziehen wäre. Ein solcher wurde von der bel Beh jedoch nicht beigezogen. Aus dem im Akt aufliegenden AV über ein Telefonat des Bearbeiters mit dem anlagentechnischen ASV ergibt sich lediglich, dass Letzterer die Verkehrssituation als "unproblematisch" einschätzt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gewährleistet sei, was für sich genommen gegen die Notwendigkeit der Aufl 3 spricht. Zur durchsichtigen Ausführung der Lärmschutzwand zur Vermeidung psychischer Beeinträchtigungen der Nachbarn führt der medizinische ASV in seiner gutächtlichen Stellungnahme aus, die Errichtung einer Lärmschutzwand in der Höhe von 6,5 m würde zweifellos eine nicht unwesentliche Veränderung der örtlichen Verhältnisse darstellen und eine geringere Veränderung der derzeitigen Sichtverhältnisse würde sich dann ergeben, wenn die Wand ab Augenhöhe durchsichtig ausgeführt werde. In seiner ergänzenden gutächtlichen Stellungnahme führt der med ASV lediglich aus, dass bei Gestaltung der Lärmschutzwand – und zwar bei der Materialwahl – der Einfluss auf die psychische Befindlichkeit mit ein Faktor sei, der Auswirkung zeigen könne. So wie die Farbgebung Einfluss auf den psychischen Zustand haben könne, werde sich auswirken, ob der gewohnte Ausblick vom Haus der Nachbarn, wie bei einer durchsichtigen Gestaltung, nicht wesentlich verändert oder ob der Ausblick vollständig versperrt werde und ein anderer Anblick angeboten werde. Dann fügt der med ASV jedoch an, explizite Aussagen darüber seien vom Fachgebiet der Psychologie zu erwarten. Ein dementsprechendes Gutachten findet sich im Akt aber nicht. Die bel Beh hat somit nicht die von den ASV für notwendig gehaltenen ergänzenden Gutachten eingeholt, sondern die strittige Aufl 3 allein auf Ausführungen des gewerbetechnischen SV gestützt. Da die bel Beh die Aufl 3 daher nicht auf entsprechende SV-Ausführungen stützen konnte, aus denen ersichtlich gewesen wäre, warum diese Aufl iS der oben angeführten Rsp zur Wahrung der in § 77 Abs 1 u 2 angeführten Schutzzwecke notwendig sei, hat sie den (gesamten) angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Zweitbfrin stellte mit Schriftsatz den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage ("Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für mein bestehendes Transportgewerbe"). Auf Grundlage dieser Anträge erteilte die bel Beh der Erstbfrin gem § 81 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Verlängerung der Betriebszeiten des Baumarktes und für die Abänderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb eines Flüssiggas-Flaschenlagers (der dementsprechende Antrag wurde durch die Erstbfrin bei der mündlichen Verhandlung gestellt) und der Zweitbfrin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abänderung der (selben) Betriebsanlage für den Betrieb eines Transportgewerbes. Nach der Rsp des VwGH sieht die GewO jedoch nicht vor, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können. Konkrete Feststellungen zu den diesbezüglichen Sachverhaltsgrundlagen enthält der angef B aber nicht. Die bel Beh geht offenbar davon aus, dass es sich bei den von den Bfrn getrennt beantragten Projekten nicht um zwei, unter Bedachtnahme auf § 81 in keinem Zusammenhang zueinander stehende Betriebsanlagen, sondern um eine einheitliche Betriebsanlage handelt. Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert. Auch im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen kommt es darauf an, wer die Betriebsanlage betreibt und somit Inhaber der Betriebsanlage ist. So stellt § 367 Z 25 im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen auf den "Inhaber" und damit auf den Fall der unmittelbaren Innehabung, das ist im wesentlichen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens ab. Die bel Beh hat es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich im Beschwerdefall um zwei getrennte Betriebsanlagen handelt und weiters wer nun Inhaber derselben ist.

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Krebs Durchsichtige Ausführung einer Lärmschutzwand und Erforderlichkeit; Antragslegitimation allein des Inhabers auf Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage; eine oder zwei Betriebsanlagen?. wbl 23, 365–366 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1423-x

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