In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des VwGH in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende SV ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (VerstSen 3. 10. 1985, 85/02/0053). Die Beweiswürdigung unterliegt somit nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die von der bel Beh im angef B dargelegten Überlegungen können im Hinblick auf die Aussage des Lenkers, dass er über die Ökopunktepflicht zwar instruiert worden sei, bezüglich der tatgegenständlichen Fahrt aber nicht gewusst habe, ob er Ökopunkte zu entrichten habe oder nicht, nicht als unschlüssig oder den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die bel Beh vor dem Hintergrund des auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend konkretisierten Vorbringens des Bfr in Verbindung mit der vom Fahrer durchgeführten unrichtigen Deklaration der Fahrt zur Annahme gelangte, dass der Bfr den Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht darauf hingewiesen hat, dass auch für die gegenständliche Leerfahrt Ökopunkte zu entrichten seien.
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Gruber Kontrolle der Beweiswürdigung durch VwGH; Belehrungspflicht bei Ökopunktefahrten gemäß GüterbeförderungsG. wbl 23, 368 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1422-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1422-y