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Falsches Ecotag-Gerät; Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gemäß GüterbeförderungsG; Tatort und Tatzeit; Änderung der Firmenbezeichnung im Berufungsbescheid

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Der Bfr bestreitet nicht, dass dem Fahrer des Lkws das falsche Ecotag-Gerät ausgehändigt wurde, er macht aber geltend, dass ihn kein Verschulden treffe: Er sei seiner Belehrungspflicht gegenüber dem Fahrer ausreichend nachgekommen und bei der Ausgabe des falschen Ecotag-Gerätes durch seine Mitarbeiterin habe es sich lediglich um ein Versehen gehandelt, welches jedermann passieren könne. Die Mitarbeiterin habe sich noch vor Fahrtantritt beim Bundesamt für Güterverkehr erkundigt, ob das beantragte Kontingent an Ökopunkten zur Verfügung stünde. Eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person iS § 9 Abs 2 VStG ist im vorliegenden Fall nicht wirksam bestellt worden. In dem vom Bfr im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstück wird von der R GmbH und M Handels & G GmbH & Co KG erklärt, dass der Mitarbeiterin ein "eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" für die genannten Firmen übertragen wurde und diese "zu nachfolgenden eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet" wurde und diese stimmte der Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht ausdrücklich zu. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Gemäß den vorgelegten Urkunden oblag der Mitarbeiterin ausdrücklich nur die Überprüfung und Kontrolle der darin genannten Bereiche. Dass hier für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden wäre, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Somit ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nicht auf die Mitarbeiterin übertragen worden. Der Bfr hat ein zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren nicht erstattet, fehlt doch jegliches Vorbringen dahin, dass und auf welche Weise die mit dem angeführten Aufgabenbereich betraute Mitarbeiterin selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben überwacht worden wäre. § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Gemäß der einschlägigen Rsp muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dem ist entsprochen, wenn im Spruch des Straferk dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, ob weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatort-Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des angef B sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Bfr ist, sowie dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Damit ist den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls entsprochen. Mit dem erstinstanzlichen StrafErk wurde dem Bfr als Geschäftsführer der "R GmbH mit Sitz in E (vormals M Handels & G GmbH & Co KG mit Sitz in G)" das gegenständliche Verwaltungsdelikt zur Last gelegt, wobei sich die Behörde bei der Angabe des Firmenwortlauts offenbar auf eine (missverständliche) Auskunft der zuständigen deutschen Bezirksregierung stützte. Die belangte Behörde ermittelte im Laufe des Berufungsverfahrens, dass der Bfr Geschäftsführer sowohl der R GmbH als auch der M Handels & G GmbH & Co KG ist und es sich bei diesen um zwei selbständige Gesellschaften handelt. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren gewählten Bezeichnung des Unternehmens, das der Bfr als Geschäftsführer vertritt, geht deutlich hervor, dass das Verwaltungsdelikt dem Bfr als Vertreter der M & G GmbH & Co KG vorgeworfen wurde, wobei jedoch von der Behörde I. Instanz – fälschlicherweise – angenommen wurde, dass diese nun als R GmbH firmiere. Bei dieser im vorliegenden Fall gewählten Bezeichnung des Unternehmens des Bfr handelt es sich infolge der Hinzufügung eines "vormals" geltenden Firmenwortlautes zur nunmehr vermeintlich geänderten Firma – wobei eine solche Änderung des Firmenwortlautes tatsächlich jedoch nicht erfolgt war – nicht um die Nennung eines anderen Unternehmens im Spruch des StrafErk, sondern um eine fehlerhafte Bezeichnung des Firmenwortlautes der M & G GmbH & Co KG. Diese Fehlbezeichnung ändert nichts daran, dass das gegenständliche Delikt dem Bfr als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft vorgeworfen wurde. Die bel Beh war daher nicht daran gehindert, den Firmenwortlaut mit dem angefochtenen Bescheid richtigzustellen.

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Gruber Falsches Ecotag-Gerät; Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gemäß GüterbeförderungsG; Tatort und Tatzeit; Änderung der Firmenbezeichnung im Berufungsbescheid. wbl 23, 367 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1421-z

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