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Zur Zulässigkeit "kritisierender" Domains

  • Rechtsprechung
  • Wettbewerbsrecht; Domainnamen
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

1. "Kritisierende" Domains sind zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. Das gilt insb dann, wenn sich bereits aus der Second Level Domain (etwa in Form eines distanzierenden Zusatzes) ergibt, dass es sich nicht um das Angebot des (kritisierten) Namensträgers, sondern um dasjenige eines Dritten handelt. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen. Zu prüfen ist weiters, ob dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über den Namensträger im Internet anzubieten. 2. Allgemein gilt, dass die Verwendung einer "kritisierenden" Domain das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht verletzt, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden.

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Schuhmacher Zur Zulässigkeit "kritisierender" Domains. wbl 23, 361–364 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1420-0

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1420-0

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