Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im KollV für Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der "Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffes sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt, keine Dienstreisen. Ein Kraftfahrer, der mit seinen Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt, hat daher keinen Anspruch auf Taggeld.
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Grillberger Dienstreise im KollV/Handelsarbeiter. wbl 23, 302–303 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1418-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1418-7