Art 230 Abs 4 EG; Art 5 der VO (EG) Nr 733/2002 des EP und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu" sowie Art 9 der dazu ergangenen DurchführungsVO (EG) Nr 874/2004 der Kom vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe "eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung: 1. Die bereits vor Beginn der gestaffelten Registrierung von dot-eu-Domains bewirkte Reservierung der Domain "galileo.eu" durch die Europäische Kom ist zulässig und beeinträchtigt keine Rechte des Inhabers der Wortmarke "GALILEO". 2. Mangels individueller Betroffenheit kann sich der einzelne Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht auf die Nichtigkeit der Reservierungsliste für dot.eu-Domains berufen.
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Thiele, C. Zur Reservierung der Domäne "galileo.eu" durch die Kom; zur individuellen Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person durch eine E. wbl 23, 284–287 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1407-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1407-x