Art 31 CMR lässt die einvernehmliche Wahl von zusätzlichen internationalen Zuständigkeiten von Gerichten von Vertragsstaaten zu. In der Vereinbarung eines konkreten Gerichts oder örtlichen Gerichtsstands ist auch die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit jenes Staates zu sehen, in welchem dieses Gericht gelegen ist. Eine Art 31 CMR widersprechende ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung ist als zusätzlicher Wahlgerichtsstand neben den in Art 31 CMR genannten aufrechtzuerhalten. Die Form der Gerichtsstandsvereinbarung ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beurteilen.
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Aicher Zur Wirksamkeit einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Anwendungsbereich der CMR. wbl 23, 252–254 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1395-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1395-x