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Keine unlautere oder irreführende Geschäftspraktik mangels Eignung einer Handlung oder Unterlassung zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers

  • Rechtsprechung
  • Wettbewerbsrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers – mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen – abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach § 2 UWG. Diese Sach- und Rechtslage besteht gewöhnlich dann, wenn das Verhalten eines Unternehmers nicht geeignet ist, geldwerte Veränderungen im Vermögen eines Verbrauchers herbeizuführen. Die Informationspflichten nach § 5 Abs 1 ECG sollen den Nutzer eines online-Dienstes über bestimmte Eigenschaften des Diensteanbieters informieren. Ist aber die Entscheidung eines Verbrauchers, einen online-Dienst zu nutzen, mit keinem finanziellen Aufwand verbunden bzw wird ihm im Zuge der Nutzung nicht unmittelbar die Möglichkeit eröffnet, entgeltliche Geschäfte abzuschließen, so betrifft das Verhalten des diensteanbietenden Unternehmers (einschließlich der allfälligen Verletzung ihn bindender Informationspflichten) keine wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers. Demnach kann ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 5 Abs 1 ECG keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen. Bei unentgeltlicher Nutzung kann – mangels einer Beeinträchtigung von wirtschaftlichen Verbraucherinteressen – auch eine allfällige Verletzung des § 25 MedienG den geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht tragen.

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Schuhmacher Keine unlautere oder irreführende Geschäftspraktik mangels Eignung einer Handlung oder Unterlassung zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers. wbl 23, 254–256 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1385-z

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1385-z

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