Der bfr BM kommt in der vorliegenden Amtsbeschwerde zum Ergebnis, dass der Begriff "Straßenkontrolle" entgegen der Ansicht der bel Beh weit ausgelegt werden müsse und jegliche Feststellung einer Verwaltungsübertretung durch Aufsichtsorgane im österreichischen Bundesgebiet – sei es auf der Straße oder in einem Zollgebäude – darunter subsumiert werden müsse. Hiezu ist auszuführen, dass der Begriff "Straßenkontrolle" weder durch das GütbefG noch durch eine andere Rechtsvorschrift definiert wird. Nach § 21 GütbefG wirken an der Vollziehung dieses G als Aufsichtsorgane "die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen" (Z 1) sowie nach Z 2 ua auch die Zollorgane "in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben" mit. Gem § 11 Abs 6 Zollrechts-DurchführungsG sind zollamtliche Amtshandlungen grundsätzlich auf dem Amtsplatz der Zollstelle gem § 11 Abs 1 durchzuführen. Im Bereich des Amtsplatzes haben Zollorgane im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung der StVO mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht (siehe § 97 Abs 1a StVO idF BGBl I 1998/92). Demnach liegt, wenn die Überprüfung der Einhaltung der ÖkopunkteVO im Zuge einer zollamtlichen Amtshandlung im Bereich des Amtsplatzes erfolgt, eine Überprüfung durch Straßenaufsichtsorgane iS § 21 Z 1 GütbefG vor. Es handelt sich daher um eine "Straßenkontrolle" iS § 23 Abs 3 GütbefG, die die Zuständigkeit jener Behörde begründet, in deren Sprengel der Lenker betreten wird. Dadurch, dass die bel Beh in Verkennung der Rechtslage das von der BH Neusiedl am See erlassene Straferk wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben hat, hat sie den angef B mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Krebs Begriff der "Straßenkontrolle" im Sinne des GüterbeförderungsG. wbl 23, 208 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1383-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1383-1