Der VwGH hat bereits im Erk v 27. 6. 2007, 2007/04/0111, unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH v 9. 6. 2005, G 4/05, zu § 112 Abs 3 GewO 1994 in der geltenden und im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des BGBl I 2005/134 ausgesprochen, dass diese Bestimmung an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 gelten. Nach dieser Rsp ist die Genehmigung für einen unter § 112 Abs 3 fallenden Gastgarten daher zu versagen, wenn er zu unzumutbaren Belästigungen bzw zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde. Ob dies gegenständlich der Fall ist, wird die bel Beh im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.
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Krebs Genehmigungsvoraussetzungen für Gastgärten. wbl 23, 260 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1380-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1380-4