Der Bfr macht zu Recht geltend, dass ihm nach dem Spruch des – mit der Abweisung seiner Berufung durch den angef B bestätigten – Straferk zwei Übertretungen nach § 27 Abs 2 Z 9 GGBG, BGBl I 1998/145, vorgeworfen würden, wobei sich diese Bestimmung jedoch gegen den Absender gefährlicher Güter und nicht gegen den Lenker richteten. Die bel Beh ist zwar in der Begründung des angef B auf die GGBG-Nov BGBl I 2002/86 eingegangen, hat es jedoch unterlassen, den Spruch des von ihr bestätigten Straferk entsprechend richtig zu stellen. Sie hat damit den angefochtenen B mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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Krebs Bestrafung unter Zitierung einer falschen Fassung des Gesetzes. wbl 23, 260 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1377-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1377-z