Der Bfr wurde in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher" Geschäftsführer bestraft. Gemäß der Rsp des VwGH (19. 10. 2004, 2003/03/0088) beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GüterbeförderungsG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen nach diesem G hat der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.
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Gruber Gewerberechtlicher Geschäftsführer und strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß GüterbeförderungsG. wbl 23, 260 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1375-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1375-1