Gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der AN zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des BR, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren. Die Zustimmung kann dabei nicht durch die Entscheidung einer anderen Stelle ersetzt werden. Neuralgischer Punkt bei der Prüfung der Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestands ist häufig die Frage, wann eine "Berührung der Menschenwürde" iSd genannten Bestimmung anzunehmen ist. Dass in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten auftreten, kann angesichts der Verwendung gleich zweier derart unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwundern. Die neuere Rsp geht in derartigen Fällen von einer Pflicht zur Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung aus. Konsequent verfolgt könnte somit unter Umständen selbst eine laufende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes ohne Zustimmung des BR vorgenommen werden, sofern (nur) besonders gewichtige betriebliche Interessen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Ziel dieses Beitrages ist es, dieser Rsp kritisch auf den Grund zu gehen. Insb gilt es zu hinterfragen, ob ein "Berühren der Menschenwürde" tatsächlich vom (Nicht)Vorliegen betrieblicher Gründe abhängen kann.
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Mayer, S. Videoüberwachung auch ohne Zustimmung des Betriebsrates?. wbl 23, 217–224 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1368-0
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1368-0
Deskriptoren
- Berührung
- Drittwirkung
- Grundrechte
- Interessenabwägung
- Interessen, betriebliche
- Intensität, übersteigende
- Kontrollmaßnahme
- Kontrollzweck
- Menschenwürde
- Mitbestimmung, notwendige
- Persönlichkeitsrechte
- Unzulässigkeit, individualrechtliche
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Zustimmung, keine
- ABGB: §§ 16, 879, 1157
- AngG: § 18
- ArbVG: § 96 Abs 1 Z 3
- DSG: § 1
- EMRK: Art 3, 8, 10
- StGG: Art 5, 10, 10a, 13