Ein begründeter Anlass für eine Eigenkündigung des Handelsvertreters liegt dann vor, wenn durch das Verhalten des Unternehmers die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird. Auf ein Verschulden des Unternehmers oder ein vertragswidriges Verhalten kommt es dabei nicht an. Eine Umstellung des Vertriebs, die zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Position des Handelsvertreters führt, kann einen begründeten Anlass für eine Eigenkündigung darstellen, die damit nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt.
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Aicher Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters – begründeter Anlass für Eigenkündigung. wbl 23, 98–99 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1344-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1344-8