Durch den Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen des UGB auf Altgesellschaften soll sichergestellt werden, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden. Der Ausschluss der Anwendbarkeit von § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften ist auch auf § 141 Abs 1 Satz 2 UGB zu beziehen, nach dem über die Fortsetzung der Gesellschaft nur die bisherigen Gesellschafter entscheiden. Soweit § 142 UGB mit der Anordnung der Universalsukzession in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft über die alte Rechtslage hinausgeht, ist die Bestimmung ebenfalls nicht auf Altgesellschaften anzuwenden.
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Aicher Zur Fortsetzung der OG nach Ausscheiden – Zeitlicher Anwendungsbereich des UGB. wbl 23, 94–96 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1330-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1330-6