Gem Anh 1 Z 12 Spalte 1 lit b UVP-G 2000 bedarf die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten einer Umweltverträglichkeitsprüfung, "wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist". Zur ähnlich lautenden Vorgängerbestimmung hat der US mit B v 12. 4. 2000, US 9/1999/7-31, Kühtai, unter Bezugnahme auf die Literaturmeinungen eingehend Stellung genommen und unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut die Ansicht vertreten, dass der Berechnung des Schwellenwertes von 20 ha nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau, der mit Geländeveränderungen verbunden ist, zugrundezulegen ist, und nicht ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau oder durch großflächige Teile des Pistenneubaus, der/die mit keinen Geländeveränderungen verbunden ist bzw sind. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber mit BGBl I 2000/89 eine textliche Klarstellung iS der oben zitierten Entscheidungspraxis des US vorgenommen. Aufgrund dieser Klarstellung besteht kein Anlass, von der bisherigen Entscheidungspraxis abzurücken.
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Aichlreiter Schigebietserweiterung und UVP-Pflichtigkeit; Bestätigung der US-Entscheidungspraxis durch den Gesetzgeber. wbl 23, 104 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1321-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1321-7