Die bfr Parteien wenden ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass der Erstbescheid ihnen gegenüber nicht erlassen worden sei. Mit diesem Vorbringen sind sie im Recht. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der hg Rsp aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (mwN). Der Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die bfr Parteien gerichtet. Da im Erstbescheid nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten eine Zustellverfügung überhaupt fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die bfr Parteien gerichtet ist. Die bloße Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei im Betreff des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen
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Gruber Adressat eines Verwaltungsstrafbescheides. wbl 23, 260 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1316-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1316-4