Skip to main content
Log in

Adressat eines Verwaltungsstrafbescheides

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Die bfr Parteien wenden ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass der Erstbescheid ihnen gegenüber nicht erlassen worden sei. Mit diesem Vorbringen sind sie im Recht. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der hg Rsp aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (mwN). Der Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die bfr Parteien gerichtet. Da im Erstbescheid nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten eine Zustellverfügung überhaupt fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die bfr Parteien gerichtet ist. Die bloße Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei im Betreff des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

Gruber Adressat eines Verwaltungsstrafbescheides. wbl 23, 260 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1316-4

Download citation

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1316-4

Navigation