Skip to main content
Log in

Parkplätze und UVP-Pflicht; Kumulierung

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Außerhalb von Sanierungsgebieten nach IG-L, belasteten Gebieten (Luft) gem § 3 Abs 8 UVP-G 2000 und sonstigen Gebieten, in denen die Grenzwerte überschritten werden, kann als Bagatellgrenze eine Zusatzbelastung von 3% des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden. Dieser Leitfaden des Umweltbundesamtes aus 2005 wurde auf Basis der damals geltenden einschlägigen Bestimmungen des IG-L und der anderen anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen erstellt. Mit dem UmweltrechtsanpassungsG, BGBl I 2006/34, wurden der einschlägige § 20 Abs 3 des IG-L und mit der Anlagenrechtsnov 2006, BGBl I 2006/84, die funktionsgleichen Bestimmungen der GewO, des EmissionsschutzG für Kesselanlagen und des MineralrohstoffG insofern geändert, als in den luftreinhalterechtlichen Bestimmungen nunmehr die Anwendung eines Irrelevanzkriteriums ausdrücklich, und zwar auch für Vorhaben in belasteten Gebieten, festgelegt wird. Damit scheint zwar für Vorhaben in belasteten Gebieten ein strengeres Irrelevanzkriterium zulässig, dessen Anwendung kann jedoch offenbar nicht mehr von der Setzung zusätzlicher Maßnahmen abhängig gemacht werden. Unter Zugrundelegung des Leitfadens UVP und IG-L des Umweltbundesamtes, modifiziert im Licht der erläuterten Anlagenrechtsnov, kann in Sanierungsgebieten gemäß IG-L, in belasteten Gebieten (Luft) gem § 3 Abs 8 UVP-G 2000, in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitragen, mit 1% des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden. Gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anh 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anh 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kat A Anh 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine UVP durchzuführen. Dass im gegenständlichen Falle der Kumulierung des Vorhabens mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden anderen Parkplätzen und Parkgaragen der Schwellenwert von 1500 Kfz-Stellplätzen erreicht bzw überschritten wird, steht außer Zweifel. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund des Zusammenwirkens (Kumulierung) des Neuvorhabens mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden Parkplätzen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob diese Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund des Zusammenwirkens auftreten. Nach der Feststellung der erstinstanzlichen Behörde überschreitet im gegenständlichen Fall die vom beantragten Vorhaben ausgehende Immissionszusatzbelastung weder hinsichtlich des Langzeitwertes noch hinsichtlich des Kurzzeitwertes die Marke von 1% bzw 3% des Immissionsgrenzwertes für PM10 u NO2. Der 21. Wiener Gemeindebezirk, in dem sich das Vorhaben befindet, ist innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D Anh 2 UVP-G 2000 situiert, wobei sich das belastete Gebiet (Luft) zum Zeitpunkt der Antragstellung im Feststellungsverfahren auf den Parameter Feinstaub – PM10 beschränkte und mit der Nov der VO über die belasteten Gebiete (Luft) im Jahre 2006 auch hinsichtlich des Parameters NO2 ausgeweitet wurde. Die Höchstbelastung aus den kumulierbaren Parkplätzen ist für den Parameter NO2 mit 0,25µg/m3 ausgewiesen. Das sind bei einem Grenzwert von 30µg/m3 bzw mit Toleranzmarge derzeit 40µg/m3 im JMW 0,5% bzw mit Park & Ride-Anlage 0,625% und es liegt somit die NO2-Belastung im JMW weit unter 1% des Grenzwertes. Betreffend den Parameter PM10 wurde die höchste Belastung im Immissionspunkt mit >0,03µg/m3 sowohl ohne als auch mit Park & Ride-Anlage bewertet. Ausgewiesen in Prozent des Grenzwertes für PM10, das sind 40µg/m3 im JMW ist das weniger als 0,1% des Grenzwertes und somit ebenfalls weit unter 1%. Das ergänzende luftreinhaltetechnische Gutachten bestätigt somit die erstinstanzlichen Ausführungen dahingehend, als die Auswirkungen des Vorhabens auch im Zusammenwirken mit den kumulierbaren Parkplätzen und Parkgaragen sowohl iS der Rsp des US als auch der durch den Nov des IG-L und der anderen einschlägigen AnlagenG modifizierten fachlichen Vorschläge des vom Umweltbundesamt erstellten Leitfadens "UVP und IG-L – 2005" als irrelevant zu qualifizieren sind und daher nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen zu rechnen ist. Dabei liegt eine Kumulierung von Auswirkungen vor, wenn es zu einer sich verstärkenden Überlagerung von Immissionen kommt. Die bloße Addition oder Verdoppelung von Emissionen unterschiedlicher Emissionsquellen, die sich nicht überlagern, stellt keine Kumulierung dar. Die Berechnung von zusammenwirkenden Emissionen bedarf jedenfalls einer Einzelfallprüfung und ist von einer Reihe von Faktoren, wie zB den Immissionpunkten sowie den Windverhältnissen und der Lage der emittierenden Objekte, abhängig. Zu den Bedenken der Berufungswerberin hinsichtlich der Plausibilität der Grobprüfung iS des Vorsorgeprinzips ist zu bemerken, dass das Feststellungsverfahren kein Instrument für die Sanierung von belasteten Gebieten ist, sondern lediglich der Abgrenzung von UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben aufgrund der Erheblichkeit ihrer voraussichtlichen Umweltauswirkungen dient. Da iS der gebotenen Grobprüfung aufgrund der Kumulierung der in Betracht zu ziehenden Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

Aichlreiter Parkplätze und UVP-Pflicht; Kumulierung. wbl 23, 51–52 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1314-6

Download citation

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1314-6

Navigation