Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Taggeld besteht bei hinreichend großer Entfernung des Wohnorts der Arbeitskraft vom Beschäftigerbetrieb. "Wohnort" ist der Ort an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw Lebensinteressen hat und sich gewöhnlich aufhält. Der Wohnort ist allein auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse der Lebensführung und nicht auf Grund der förmlichen Wohnsitzmeldung zu bestimmen. Das gilt auch, wenn die Arbeitskraft ihren gemeldeten Wohnort im Ausland hat, aber ein inländisches Quartier den tatsächlichen Lebensmittelpunkt darstellt. Die Parteien können von einem von ihnen vereinbarten Formvorbehalt einverständlich – auch konkludent – wieder abgehen.
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Grillberger Wohnort iSd Kollektivvertrages Arbeitskräfteüberlassung. wbl 22, 547 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1287-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1287-5