Betriebe eines Unternehmens fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Unternehmen im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. Der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG stellt nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist. Auch Beamte in ausgegliederten Unternehmen können deshalb Arbeitnehmer iSd Betriebsverfassungsrechts sein. Bei Versetzungen eines zugewiesenen Beamten in einem ausgegliederten Unternehmen kommt das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht zur Anwendung, sofern das Dienstrecht einen gleichwertigen Versetzungsschutz vorsieht.
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Grillberger Ausgegliederte Unternehmen – Versetzung von Beamten. wbl 22, 593–595 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1284-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1284-8