Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte.
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Schuhmacher, W. Zur Ankündigung eines Gratis-Christbaumes bei einem Mindesteinkauf in der Höhe von 300 EUR durch Dritte; verbotene Zugabe; Haftung des Dritten. wbl 22, 555–557 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1280-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1280-z