Der Abfindungsanspruch des Genossenschafters entsteht erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Eine Aufrechnung des Abfindungsanspruchs des Genossenschafters als Gemeinschuldner mit einer Forderung der Gesellschaft ist daher gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig. Die dabei zur Kommanditgesellschaft entwickelten Grundsätze sind auch auf die Genossenschaft übertragbar.
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Aicher Zur Aufrechnung mit dem Abfindungsanspruch eines Genossenschafters im Konkurs. wbl 22, 550 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1275-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1275-9