Ein anhängiger Prozess ist auch gegen eine während des Prozesses gelöschte Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, auf Antrag des Klägers fortzusetzen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen. Aus der Löschung der Gesellschaft kann dabei nicht die Vermutung der Vermögenslosigkeit abgeleitet werden.
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Aicher Fortsetzung des Prozesses gegen Kommanditgesellschaft trotz Löschung. wbl 22, 547–549 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1272-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1272-z